Satzung

Satzung des Leipziger Freundeskreis Nahverkehr e.V.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

(1) Der Verein führt den Namen „Leipziger Freundeskreis Nahverkehr“ e.V.

(2) Sitz des Vereins ist Leipzig.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Der Verein widmet sich in selbstloser Weise der Sammlung, Bewertung und Popularisierung von Fakten und Belegen zur Geschichte, Gegenwart und Zukunft des öffentlichen Nahverkehrs in Leipzig und Umgebung. Ergebnis der Tätigkeit des Vereins soll die öffentlichkeitswirksame Darstellung der Vorzüge des städtischen Nahverkehrs unter besonderer Berücksichtigung der umweltfreundlichen elektrischen Verkehrsmittel sein.

(2) Der Verein dient der Verbesserung der ökologischen Situation in Leipzig und einer Erhöhung der Lebensqualität mittels effizienter Verkehrsberuhigung. Der Verein ist insbesondere bemüht, die Jugend in seine Arbeit einzubeziehen und ihr Interesse am öffentlichen Nahverkehr zu wecken.

(3) Der Verein ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn ausgerichtet. Die Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen oder sonstigen unmittelbaren Leistungen aus Mitteln des Vereins.

§ 3 Ziele und Aufgaben

(1) Der Verein stellt sich folgende Ziele und Aufgaben:
– Archivierung und Aufarbeitung von Daten und Bildmaterial zur Geschichte der Verkehrsbetriebe
– Bewahrung typischer Gegenstände, Fahrpläne, Beschilderungen u.ä.
– Erfassung der Bestände vorhandener privater Sammlungen in Anbetracht einer musealen Ausstellung
– Verfassen und Herausgeben von Informationen im Rahmen der Möglichkeiten des Vereins
– Unterstützen von Maßnahmen und Aktivitäten anderer Vereinigungen und Institutionen, soweit sie mit der Satzung des Leipziger Freundeskreis Nahverkehr vereinbar sind
– Pflege des Kontaktes zu anderen Vereinen ähnlicher Zielsetzung in anderen Städten sowie Exkursionen zu Verkehrsbetrieben außerhalb Leipzigs
– Organisation und Durchführung von Sonderfahrten
– regelmäßige Durchführung von Vereinsabenden

(2) Der Verein strebt eine enge Zusammenarbeit mit anderen Vereinen ähnlicher Zielsetzung in Leipzig an, insbesondere mit dem auf dem Gebiet der Fahrzeugerhaltung tätigen Verein.

(3) Der Verein ist vorrangig an einer engen Zusammenarbeit mit den Leipziger Verkehrsbetrieben (LVB) GmbH und dem Abschluss einer entsprechenden Vereinbarung interessiert.

§ 4 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche Personen und juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts werden. Für Kinder unter 14 Jahren ist die Zustimmungserklärung des gesetzlichen Vertreters erforderlich.

(2) über die Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag. Mit Stellung des Aufnahmeantrages verpflichtet sich das Mitglied zur Befolgung dieser Satzung.

(3) Personen, die sich im Sinne der satzungsmäßigen Zwecke des Vereins besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag eines Mitgliedes von der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Diese haben die Rechte der Vereinsmitglieder ohne deren Pflichten.

(4) Natürliche oder juristische Personen, die den Verein ideell, finanziell oder materiell unterstützen, können Fördermitglieder werden. Diese werden wie Mitglieder behandelt, haben jedoch nicht die Rechte gemäß § 6 (1).

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet
– durch Tod bzw. bei juristischen Personen durch Aufgabe deren Geschäftstätigkeit
– durch Austritt
– durch Ausschluss durch den Vorstand.

(2) Der Austritt hat mittels einer schriftlichen Austrittserklärung an den Vorstand zu erfolgen.

(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes kann erfolgen bei
– groben oder wiederholten Verstößen gegen die Satzung
– unehrenhaften Verhalten innerhalb oder außerhalb des Vereinslebens bzw. bei schwerwiegender Verletzung der Vereinsdisziplin
– einem Rückstand der Beitragszahlung von 2 Quartalsbeiträgen trotz erfolgter Mahnung.
über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschließungsbeschluss ist dem Mitglied unter eingehender Darlegung der Gründe durch eingeschriebenen Brief bekanntzugeben. Gegen diese Entscheidung kann das Mitglied innerhalb 4 Wochen nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Beschwerde einlegen und die Mitgliederversammlung anrufen, die dann endgültig entscheidet.

(4) Mit dem Austritt oder Ausschluss erlöschen alle aus der Mitgliedschaft resultierenden Rechte und Pflichten. Beiträge für das zum Zeitpunkt des Austrittes/Ausschlusses angefangene Halbjahr werden nicht zurückerstattet.

§ 6 Rechte der Mitglieder

(1) Jedes Mitglied hat Sitz, gleiche Stimme und gleiches Wahlrecht in der Mitgliederversammlung. Es kann Anträge zur Abstimmung stellen und sich nach Vollendung des 18. Lebensjahres in die Organe des Vereins wählen lassen.

(2) Jedes Mitglied hat Anrecht auf alle vom Verein gewährten und erwirkten Vergünstigungen und auf aktive Teilnahme am Vereinsleben. Juristische Personen können ihre Rechte durch einen bevollmächtigten Vertreter ausüben lassen.

§ 7 Pflichten der Mitglieder

Jedes Mitglied ist verpflichtet
– die Bestimmungen der Satzung einzuhalten und den Vorstand in seiner Tätigkeit zu unterstützen
– nicht gegen die Interessen des Vereins zu handeln
– zum Ansehen des Vereins beizutragen
– den Mitgliedsbeitrag gemäß Beitragsordnung fristgerecht zu zahlen.

§ 8 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Sie wird jährlich einmal, in der Regel im 1. Quartal, vom Vorstand einberufen. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können auf Wunsch des Vorstandes einberufen werden bzw. müssen einberufen werden, wenn dies mindestens ein Drittel der Vereinsmitglieder fordert.

(3) Zur Mitgliederversammlung lädt der Vorsitzende schriftlich mit Angabe der Tagesordnung ein. Die Einladungsfrist beträgt 3 Wochen.

(4) Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit, soweit die Satzung keine andere Mehrheit fordert. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(5) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere die Aufgabe
– Jahresbericht, Jahresrechnung und Rechnungsprüfungsbericht entgegenzunehmen und den Vorstand zu entlasten
– den Vorstand zu wählen
– die Kassenprüfer zu wählen
– Ehrenmitglieder zu ernennen
– die Beitragsordnung zu beschließen
– Grundsatzentscheidungen über die Vereinsentwicklung zu fällen.

(6) Für jede Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen. Dieser hat über die Versammlung eine Niederschrift zu führen und diese durch den Vorsitzenden abzeichnen zu lassen.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Schatzmeister.

(2) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung in geheimer Wahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt, bleibt jedoch im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Eine Wiederwahl ist zulässig. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhält, auch bei Nichterreichung der einfachen Mehrheit. Bei Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes kann eine Neuwahl auf einer außerordentlichen Mitgliederversammlung erfolgen.

(3) Der Vorstand hat die Aufgabe
– die Geschäfte des Vereins zu führen
– die Einhaltung der durch die Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse durchzusetzen
– den Verein nach außen zu repräsentieren, dabei ist jedes einzelne Vorstandsmitglied vertretungsberechtigt.
Der Vorstand ist der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit rechenschaftspflichtig.

(4) Sitzungen des Vorstandes finden nach Bedarf statt und müssen jedem Vorstandsmitglied rechtzeitig durch den Vorsitzenden bekanntgegeben werden. Beschlussfähigkeit liegt vor, wenn zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit.

(5) Presseinformationen dürfen nur durch den Vorsitzenden erfolgen bzw. durch die anderen Vorstandsmitglieder, wenn diese ausdrücklich vom Vorsitzenden dazu ermächtigt wurden.

§ 11 Kassenprüfung

(1) Durch die Mitgliederversammlung werden für die Dauer von zwei Jahren drei Kassenprüfer in offener Abstimmung gewählt, wenn nicht ein Mitglied eine geheime Abstimmung fordert. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören. Eine Wiederwahl ist nur möglich, wenn mindestens ein neuer Kassenprüfer gewählt wird.

(2) Die Kassenprüfer haben jährlich ein oder zwei Kassenprüfungen ohne vorherige Ankündigung vorzunehmen. Das Ergebnis ist dem Vorstand mitzuteilen.

§ 12 Beitragsordnung

Die Beitragszahlung wird durch die Beitragsordnung geregelt. Die Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen. Die Beschlussfassung muss als Tagesordnungspunkt im Einladungsschreiben angekündigt werden.

§ 13 Satzungsänderung, Auflösung

(1) Satzungsänderungen können nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

(2) Der Beschluss zur Auflösung des Vereins kann nur durch die Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit gefasst werden. Dazu müssen mindesten drei Viertel der Mitglieder anwesend sein. Reicht die Zahl der Anwesenden nicht aus, ist die Abstimmung innerhalb von vier Wochen ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden zu wiederholen.

§ 14 Vereinsvermögen

(1) Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen und Spenden.

(2) überschüsse der Vereinskasse und sonst vorhandene Vermögensgegenstände sind Eigentum des Vereins. Ausscheidende Mitglieder haben darauf keinen Anspruch.

(3) Bei Vereinsauflösung beschließt die Mitgliederversammlung zugleich über die Verwendung des Vermögens. Dabei ist das Vermögen auf eine oder mehrere gemeinnützige Vereinigungen oder Institutionen zu übertragen, deren Zwecke und Ziele denen in dieser Satzung formulierten Zwecken und Zielen nahestehen.

§ 15 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 16 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt durch Beschluss der Mitgliederversammlung vom 03.02.1993 in Kraft.